Solvency II – Säule II

Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens wird untersucht, ob das Eigenmittelniveau angemessen und das Risikoprofil der Versicherungsgesellschaft adäquat sind. Die Ermittlung des erforderlichen Risikokapitals erfolgt auf Basis von Kennzahlen und weiteren Qualitätsmerkmalen.

Komponenten für die Umsetzung der Säule II in Deutschland bilden die bereits geltenden MaRisk sowie weitere versicherungs- und rückversicherungsspezifische Konsultationspapiere. Die konkrete Umsetzung der Säule II in einer Gesellschaft wird durch den Abschlussprüfer untersucht und beurteilt. Eine Prüfung durch die Versicherungsaufsicht erfolgt in der Regel nicht.

Der Umfang der internen Risikokapitalausstattung (IRCA)

Die versicherungsaufsichtliche Überprüfung besteht aus den Solvenzkapitalberechnungen und den beiden folgenden Analysen:

  • Überprüfung, ob die Eigenmittel die Solvenz- und Mindestkapitalanforderungen überschreiten
  • Berechnung des Unterschiedbetrags zwischen der Kapitalanforderung für den Geschäftsbetrieb und den Solvenzkapitalanforderungen gemäß der Standardformel, Säule I

Bei der letztgenannten Analyse werden Defizite in den Eingangsdaten der Solvenzkapitalformel aufgedeckt. Dabei werden die Hauptrisikotreiber erfasst und Stressszenarien erarbeitet, welche die Unterschiede zwischen tatsächlichem  Risikoprofil der Gesellschaft und den errechneten Solvenzkapitalanforderungen aufdecken. Gegebenenfalls kann hieraus eine höhere Kapitalanforderung resultieren, die dem tatsächlichen Risikoprofil der Versicherungsgesellschaft gerecht wird.

Neben der Überprüfung der eingesetzten Methoden und einer ausreichenden Kapitalausstattung hat die Versicherungsaufsicht auch die Möglichkeit, sanktionierende Maßnahmen einzleiten. Diese können umfassen:

  • Anpassungen des Risikomanagementsystems
  • Reduktion des Risikoprofils
  • Einführung eines Teilmodells für spezifische Risiken
  • Einführung eines kompletten internen Modells
  • Berücksichtigung von Kapitalaufschlägen auf die Kapitalanforderung

Die Wahl der konkreten Maßnahmen hängt von der Art der durch die Aufsicht festgestellten Defizite ab und erfolgt spezifisch für die einzelne Gesellschaft.

Der „Prudent Person Plus“ Ansatz

Bei der Ermittlung der Kapitalanforderung nach der Säule I werden eine Reihe von Risiken nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Dazu zählen insbesondere:

  • Konzentrationsrisiken
  • Liquiditätsrisiken
  • Komplexe Beziehungen zwischen den einzelnen Risikoarten
  • Nicht-lineare Risiken von neuen Finanzinstrumenten und Derivaten
  • Spezifische Risiken der Versicherungsgesellschaft, die in der Säule I nicht berücksichtigt wurden

Allen Maßnahmen liegt das Prinzip „Prudent Person Plus“ zugrunde: demnach sind neben dem umsichtigen Handeln auch quantitative Restriktionen einzuführen. Zur effektiven Begrenzung solcher Risiken ist es demnach angezeigt, geeignete Limitsysteme einzuführen.

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