Solvency II – Säule III

Die dritte Säule formuliert Anforderungen an die Berichterstattung bzw. Offenlegung. Hier wird die öffentlichen Bekanntgabe ausgewählter Informationen verlangt, um anderen Marktteilnehmern eine Bewertung der Gesellschaft unter Risikogesichtspunkten zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Offenlegung richtet sich vorrangig an die Spitzengesellschaft eines Konzerns.

Die Form sowie das Medium der Offenlegung kann durch den einzelnen Versicherer selbst ausgestaltet werden. Grundsätzlich soll die Offenlegung das Risikoprofil der Gesellschaft adäquat wiedergeben. Auf diesem Wege sollen die Vergleichbarkeit der verschiedenen Unternehmen erhöht und Anreize geschaffen werden, angemessene Methoden zu implementieren und das Risiko solide zu steuern.

Allgemeine Konzepte und Prinzipien der Offenlegung

Grundsätzlich sind alle wesentlichen Informationen in die Offenlegung einzubeziehen und möglichst leicht verständlich darzustellen; wie wesentlichen Anforderungen werden in der Säule III zudem detailliert ausgeführt. Die Inhalte umfassen sowohl qualitative wie auch quantitative Informationen. Gemäß dem Proportionalitätsprinzip sollte der Umfang der Informationen der Art, Skalierung und Komplexität des Versicherers entsprechen.

Informationsanfordernungen an die Solvabilität und Kapitalausstattung

In die Offenlegung einzubeziehen sind Informationen zu folgenden Themenbereichen

  • Geschäftsüberblick und Effizienz: Beschreibungen des Versicherungsgeschäfts, der Unternehmensstruktur,  der Ziele und Strategien sowie spezifische Informationen auf Konzernebene
  • Unternehmensführung: Informationen über die für die Risikobewertung relevanten Führungsstrukturen
  • Risikokapitalmanagement: Beschreibung der Strategien und Prozesse zur Identifikation, Messung, Entschärfung und Kontrolle jeder einzelnen Risikokategorie
  • Bewertungsbasis für die Solvabilität: Quantitative Angaben zur Einschätzung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung

Wie bereits in der der Übersicht erwähnt, sollte die Säule III zusammen mit den Anforderungen aus IFRS 7 betrachtet werden. Insbesondere bei der Risikoberichterstattung in Bezug auf Finanzinstrumente ist auf eine konsistente Darstellung zu achten.

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